Vereinsstatuten

Vereinsstatuten:

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: „SV Tyrnau – Nechnitz“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tyrnau.

Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Steiermark

  1. Die Dachorganisation bildet die Union Landesverband Steiermark
  2. Zentrale Vereinsregisternummer: 688550106

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient gemeinnützigen Zwecken und bezweckt die Förderung, Pflege u. Verbreitung aller Sportarten auf dem Gebiete des Leistungs- und Breitensportes.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 u. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen
  1. a)       planmäßiges Training
  2. b)       Beschickung von aktiven Sportlern zu nationalen und internationalen Veranstaltungen
  3. c)       Schaffung sportlicher Einrichtungen, wie Sportstätten und dgl.
  4. d)       Förderung von Schüler-  und Jugendgruppen
  5. e)       Abhaltung von gesellschaftlichen Veranstaltungen
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. a)       Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
  2. b)       Öffentliche Zuschüsse und Subventionen
  3. c)       Freiwillige Spenden und Vermächtnisse
  4. d)       Verleihung von vereinseigenen Sportgeräten
  5. e)       Erträgnissen aus Veranstaltungen und sonstigen Gebühren

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a) Jugendliche

  1. b) ordentliche Mitglieder
  2. c) außerordentliche Mitglieder

                zu a) Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

                         Die Aufnahme der jugendlichen bedarf der schriftlichen Zustimmung ihres

                         gesetzlichen Vertreters.

                zu b) Ordentliche Mitglieder sind Personen beiderlei Geschlechtes die das

  1. Lebensjahr vollendet haben, als unbescholten gelten und sich voll an der

                         Vereinsarbeit beteiligen.

                zu c) Außerordentliche Mitglieder sind:    

Ø       Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben

Ø       Unterstützende Mitglieder, die sich bereit erklärt haben, den Verein durch einen jährlichen Betrag zu unterstützen, mindestens in der Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein sollen.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten. Diese Aufnahme wird erst anlässlich der Gründerversammlung wirksam.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen und verliehen werden.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

      Der Verlust tritt ein: 

1)       bei schriftlicher, satzungsgemäß unterzeichneter Austrittserklärung;  bei Auflösung des Vereines;  durch Ausschluss, auf Beschluss des Schiedsgerichtes od. der A.O. Hauptversammlung;

2)       durch Tod

3)       durch Ausschluss:

  1. a)       Wer das Ansehen des Vereines gröblichst verletzt. Für diesen Beschluss ist die 2/3 Stimmenmehrheit des gesamten Vorstandes notwendig.

Das ausgetretene od. ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte des Vereines, hat den Vereinsnachweis und das Abzeichen unaufgefordert innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben, dagegen bleiben die Verpflichtungen zur Bezahlung rückständiger, sowie die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber aufrecht.

Wer auf Beschluss des Schiedsgerichtes ausgeschlossen wurde, kann innerhalb von 30 Tagen an die Hauptversammlung od. an die nächste A.O. Hauptversammlung berufen.

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)       Ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht nur das aktive Wahlrecht, jene die bereits eigenberechtigt sind auch das passive Wahlrecht zu. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht, außerordentliche nur beratende Stimmen.

2)       Führen des Vereinsabzeichens

3)       Eingabe von mündlichen od. schriftlichen Vorschlägen zur Hauptversammlung

4)       Benützung aller vereineigenen Einrichtungen und Sportgeräte

5)       Teilnahme an allen Veranstaltungen die vom Verein durchgeführt werden

6)       Jedes Mitglied ist verpflichtet diese Satzungen anzuerkennen, die Ehre und das Ansehen des Vereines zu wahren und zur Erreichung der Ziele nach besten Kräften beizutragen.

7)       Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag od. sonstige Gebühren Termingerecht zu erlegen.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

            Die Organe des Vereines sind:

1)       Die Hauptversammlung

2)       Der Vorstand

3)       Die Kontrolle

4)       Das Schiedsgericht

5)      Allfällige Unterausschüsse

 

 

§ 9: Hauptversammlung

       ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002

1)       Die Hauptversammlung tritt alljährlich im ersten Jahresviertel zusammen. Die Einberufung der selben hat schriftlich 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden.

3)       Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als 2 Vollmachten auf sich vereinigen.

4)       Mitglieder die Ihren fälligen Jahresbeitrag nicht vor dem Beginn der Hauptversammlung erlegt haben, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

5)       Die Hauptversammlung ist Beschussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6)       Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Hauptversammlung 15 min später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

7)       Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8)       Anträge von den Mitgliedern können nur schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung an die Vorstandsmitglieder eingebracht werden. In jenen Jahren, in denen keine Neuwahlen stattfinden, werden einfache Hauptversammlungen durchgeführt und dabei ist den Mitgliedern Rechenschaft über das Abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten.

9)       Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, mangels diesen das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

10)  Über jede Hauptversammlung muss ein Protokoll geführt werden, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.

 

 

§ 10: Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

            Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

                        1)       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

2)       Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

3)       Entlastung des Vorstande

4)       Festsetzung der Höhe der Mitgliedesbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

5)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

6)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

7)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung genannte Fragen ( allfälliges)

 

 

§ 11: Das Leitungsorgan (Vorstand)

1)       Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter dem Schriftführer und seinem Stellv. sowie dem Kassier und seinem Stellv. Wenn es die Führung des Vereines erfordert, können die Leiter der Sportgruppen oder der Gerätewart zu Sitzungen herangezogen werden ( Erweiterte Vorstand)

2)       Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgende Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf  unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ao. Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handelsunfähig od. nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gerichtes beantragen, der eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3)       Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

4)       Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Vertretung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich od. mündlich einberufen.

5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7)       Den Vorsitz führt der Obmann. In dessen Vertretung von seinem Stellvertreter. Mangels diesem, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

8)       Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9)       Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

 

 

§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes

         Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)       Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

2)       Vorbereitung der Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9

3)       Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit die Vereingebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

4)       Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

5)       Verwaltung des Vereinsvermögens

6)       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)       Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.

2)       Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3)       Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

4)       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

5)       Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Kassiers und des Schriftführers ihre Stellvertreter.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

1)       Die zwei Rechnugsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr bestellt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)       Den Rechnugnsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnugnsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

 

§ 15: Streitschlichtung

1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)       Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)       Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)       Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung passiv verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) zufallen.

3)       Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinbehörde (Bezirkshauptmannschaft) anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 VerG. in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

 

Tyrnau, am 19.03.2004

 

Der Obmann:                                                                                                    Der Schriftführer:

Konrad Josef                                                                                              Eibisberger Elisabeth                                                                            

 

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